Allgemeine Einkaufsbedingungen
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1 Allgemeines
Für alle Verträge gelten nur die schriftlich getroffenen Vereinbarungen und die nachfolgenden Bedingungen. Telefonische oder mündliche Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Lieferbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie vom Besteller ausdrücklich bestätigt werden. Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf den Besteller nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz angeben. Personenbezogene Daten des Lieferanten werden mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken verarbeitet und weitergegeben.
2 Bestellung/Auftragsbestätigung
Der Besteller ist berechtigt, die Annahme jeder Sendung zu verweigern, die nicht spätestens zwei Werktage vor dem Absendetag ordnungsgemäß durch Versandanzeige avisiert wird. Durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehende Kosten trägt der Lieferant. Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung müssen unsere Bestell-Nr. und Kommissions-Nr. tragen. Der Besteller ist berechtigt, Rechnungen, auf denen diese Angaben fehlen, zurückzuweisen. Die in der Bestellung angegebene Stückzahl darf nicht überschritten werden. Überlieferungen werden von uns unfrei zurückgegeben.
3 Rahmenvereinbarung
Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers erteilen.
4 Mängelhaftung/Produkthaftung
Zeichnungen, die der Besteller zur Ausführung des Vertrages zur Verfügung stellt, bleiben sein Eigentum und sind unverzüglich nach Ausführung des Vertrages zurückzugeben. Der Lieferant haftet für Verlust oder Beschädigung bzw. missbräuchliche Benutzung. Missbrauch ist jede Benutzung für andere Zwecke als die Vertragserfüllung. Die Weitergabe an Dritte darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers erfolgen. Der Besteller behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von ihm entwickelten Verfahren vor.
5 Preise/Versand
Die vereinbarten Preise sind Festpreise, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit nicht Post- oder Bahnversand erfolgt, sind bei Lieferungen ab Werk die Ihnen erteilten generellen Versandvorschriften zu beachten. Transportversicherungsprämien werden nicht erstattet, da der Besteller Selbstversicherer ist.
6 Zahlung
Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers; 30 Tage nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung und der Ware abzüglich 3 % Skonto oder nach 60 Tagen netto, soweit nicht anders vereinbart. Die Abtretung von Zahlungsansprüchen des Lieferanten bedarf vorab der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
7 a) Liefertermine/Lieferfristen
Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind, mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt, verbindlich. Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden, hat er dieses dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Nachlieferungen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten oder vom Lieferer noch nicht erbrachte Leistungen durch einen Dritten zu Lasten des Lieferers durchführen zu lassen. Die Vorschrift des § 341 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.
8 b) Liefertermine/Lieferfristen
Die Lieferung bzw. Leistung ist so auszuführen, dass die zum Liefertermin geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere EG-Richtlinien, Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden. Das CE-Zeichen muss deutlich sichtbar angebracht sein und die Konformitäts- bzw. Herstellererklärung sowie Warenverzeichnisnummer sind mitzuliefern.
9 c) Liefertermine/Lieferfristen
Der Lieferant übernimmt für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungspflicht die Gewähr, dass seine Lieferung die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist. Bei Mängeln der Lieferung, einschliesslich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, ist der Lieferant zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet, sofern der Besteller nicht von anderen etwaigen Gewährleistungsrechten Gebraucht macht. Der Lieferant trägt alle dem Besteller in Zusammenhang mit dem Gewährleistungsfall entstehenden Kosten. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 12 Monate ab Abnahme des Erzeugnisses, in das die Lieferung des Lieferanten integriert ist, längstens jedoch 18 Monate nach Lieferung an den Besteller. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum der durch die Nachbesserung des Lieferanten entsteht. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, kann der Besteller, ungeachtet seiner sonstigen Ansprüche, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
10 Bestellübersicht
Der Besteller ist berechtigt, jederzeit über den Fertigungsstand vom Lieferanten Auskunft zu verlangen. Der Lieferant räumt darüber hinaus dem Besteller und von diesem beauftragte Personen das Recht ein, jederzeit die mit der Durchführung des Auftrages verbundenen Tätigkeiten zu prüfen. Zu diesem Zweck hat der Lieferant dem Besteller oder dessen Beauftragten Zugang zu den entsprechenden Arbeitsräumen und Unterlagen zu gewähren. Die Ausübung dieser Rechte entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen und stellt keine Abnahme dar.
11 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ort der Erfüllung für Lieferung und Zahlung sowie des Gerichtstandes ist Bielefeld. Der Besteller kann den Lieferanten jedoch auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Bielefeld, 10.04.2001
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